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(27.06.2006)

Männer: Bei Geschlechtsumwandlung Rente fünf Jahre früher



(mko) Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23. März 2006 (C-465/04) dürfte von Interesse sein, demzufolge nationale Rechtsvorschriften, “die einer Person, die sich gemäß den Voraussetzungen des nationalen Rechts einer Geschlechtsumwandlung vom Mann zur Frau unterzogen hat, die Gewährung einer Ruhestandsrente versagen, weil sie noch nicht das 65. Lebensjahr erreicht hat, während diese Person mit 60 Anspruch auf eine solche Rente gehabt hätte, wenn sie nach dem nationalen Recht als Frau anzusehen gewesen wäre“, gegen Art. 4 I der Richtline T 79/7/EWG verstoßen.
Hintergrund: Die Weigerung, einer Transsexuellen, die sich einer Geschlechtsumwandlung vom Mann
zur Frau unterzogen hat, im gleichen Alter wie einer Frau eine Rente zu gewähren, läuft dem Gemeinschaftsrecht zuwider. Eine solche Weigerung stelle eine Diskriminierung dar, die gegen eine
Gemeinschaftsrichtlinie über die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit verstoße.



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23. Mai 2012 - © Redaktion medizinkorrespondenz.de

   







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